LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.01.2003
11 TaBV 73/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 238
LAGReport 2003, 186
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 34/02

Zur Fortbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 11 TaBV 73/02

DRsp Nr. 2003/9462

Zur Fortbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist

»Die Fortbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, bedeutet selbst dann keine Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn der Betriebsübergang in der Übernahme einer Gesamtheit von Arbeitnehmern besteht (Fortführung von BAG 07.11.1975 - 1 ABR 78/74 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 7).«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), gebildete Betriebsrat und vertritt über 2400 Mitarbeiter.