FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.2009
4 K 1394/05
Normen:
AO § 42; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 729

Zur Frage der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 1394/05

DRsp Nr. 2009/6377

Zur Frage der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes

Veräußern die jeweiligen Gesellschafter einer GmbH in Anbetracht des Wertverlusts der Beteiligung ihre gleich hohen Anteile untereinander, so dass sich nach der Veräußerung und dem unmittelbar danach erfolgten Erwerb an der bisherigen Gesellschafterstellung nichts geändert hat, ist eine solche Verfahrensweise rechtsmissbräuchlich, wenn es an nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen hierfür fehlt und lediglich darauf abgezielt wird, steuerliche Verluste zu realisieren, ohne sich von der Einkunftsquelle endgültig zu trennen.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 des Einkommensteuergesetzes - EStG - wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für 2001 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Dipl.-Informatiker und Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft, an der er auch beteiligt ist. Die Klägerin ist dort als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt.