FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2008
4 K 1347/03
Normen:
EG-Vertrag Art. 43 ; EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 680

Zur Frage der Auflösung von stillen Reserven bei einer Betriebsverlegung in das EU-Ausland

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 1347/03

DRsp Nr. 2008/9921

Zur Frage der Auflösung von stillen Reserven bei einer Betriebsverlegung in das EU-Ausland

Die bisher vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass eine Betriebsverlegung eines Einzelunternehmens in das EU-Ausland aufgrund der damit verbundenen steuerlichen Entstrickung zwingend eine Betriebsaufgabe und damit eine vollständige Auflösung der stillen Reserven zur Folge haben soll, ist mit der im EG-Vertrag normierten Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar.

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 43 ; EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch in Streit,

inwieweit der Änderung der Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 sowie der Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1993 der zwischenzeitliche Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen steht,

ein Verwertungsverbot für die bei einer Außenprüfung gewonnenen Erkenntnisse anzunehmen ist,

die Höhe des vom Beklagten ermittelten Aufgabegewinns, wobei hiergegen in erster Linie europarechtliche Einwände erhoben werden sowie

bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Vorliegen anschaffungsnaher Aufwendungen.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG - sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG.