FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2003
5 K 1870/02
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; BewG § 11 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1454
EFG 2003, 1313

Zur Frage der Bewertung ausländischer, nicht an einer inländischen Börse notierter Wertpapiere

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 5 K 1870/02

DRsp Nr. 2003/11025

Zur Frage der Bewertung ausländischer, nicht an einer inländischen Börse notierter Wertpapiere

Beim Anteilstausch bemisst sich der Veräußerungspreis für den hingegebenen Anteil i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert der erhaltenen Beteiligung. Für ausländische Wertpapiere, die weder im Inland notiert werden noch für die ein Telefonkurs im inländischen Bankenverkehr vorliegt, ist der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem im Ausland festgestellten Kurswert zum Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; BewG § 11 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der gewerblichen Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Streit.