LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2003
5 Sa 1938/02
Normen:
BGB § 613 a ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 128
NZA-RR 2004, 185
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 235/02

Zur Frage des Betriebsüberganges eines Call-Centers in der Insolvenz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1938/02

DRsp Nr. 2003/15187

Zur Frage des Betriebsüberganges eines Call-Centers in der Insolvenz

»Scheitern die Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und einem neuen Auftraggeber über die dauerhafte Nutzung der Anlagen und Räumlichkeiten eines Call-Centers, liegt selbst dann kein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vor, wenn der Auftrageber den Insolvenzverwalter vorübergehend ein bestimmtes Telefonvolumen übertragen hat, das etwas mit einem Viertel der bisherigen Belegschaft bewältigt wurde, sowie - im Einverständnis mit dem Insolvenzverwalter - auftragsspezifische Software installieren und den Betrieb vorübergehend durch eigene Mitarbeiter führen ließ. In diesem Fall ist von dem Insolvenzverwalter keine wirtschaftliche Einheit auf den neuen Auftraggeber übergegangen.«

Normenkette:

BGB § 613 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und 3) sowie um Weiterbeschäftigung im Verhältnis dieser Parteien.

Der Beklagte zu 1) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. GmbH, einem Unternehmen, das Telefondienstleistungen erbrachte und dazu 160 Angestellte beschäftigte.