FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2013
6 K 1961/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3 Satz 1; UStDV § 51 Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 51 Abs. 2 Satz 1; UStDV § 55; AO § 119 Abs. 1; EWGRichtl-77/388 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2016, 172

Zur Frage des potenziellen Wettbewerbs bei Dienstleistungen für militärische Einrichtungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 6 K 1961/09

DRsp Nr. 2015/5931

Zur Frage des potenziellen Wettbewerbs bei Dienstleistungen für militärische Einrichtungen

1. Ein an eine Behörde gerichteter Bescheid ist nicht deshalb wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig, weil Inhaltsadressat die von der Behörde vertretene Gebietskörperschaft ist. 2. Erbringt eine Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Leistung an eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts, die in dieser Form nur von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts und nicht von einem privaten Unternehmer erbracht werden kann, so ist es unerheblich, wenn die Leistungserbringung aufgrund eines privatrechtlich geschlossenen Vertrages erfolgt. Kann eine als einheitliche Leistung zu beurteilende Gesamtleistung aufgrund von militärischer Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen für einzelne Leistungsbestandteile nicht von einem privaten Unternehmer erbracht werden, so liegt keine potenzielle Wettbewerbssituation vor, auch wenn andere Leistungsbestandteile für sich gesehen von privaten Unternehmern erbracht werden könnten.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3 Satz 1; UStDV § 51 Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 51 Abs. 2 Satz 1; UStDV § 55; AO § 119 Abs. 1; EWGRichtl-77/388 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gemäß § 55 UStDV in der für die Jahre 1999 und 2000 gültigen Fassung.