FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.2009
4 K 1078/05
Normen:
AO § 42; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 99

Zur Frage, ob der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlusts ein Gestaltungsmissbrauch entgegen steht

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 1078/05

DRsp Nr. 2009/22960

Zur Frage, ob der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlusts ein Gestaltungsmissbrauch entgegen steht

Ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO liegt vor, wenn die jeweiligen Gesellschafter einer GmbH vor dem Hintergrund des eingetretenen Wertverlusts der Beteiligung ihre gleich hohen Anteile untereinander jeweils zum selben Preis veräußern und so ohne weitere beachtlichen wirtschaftlichen Gründe die für GmbH-Beteiligungen im Privatvermögen gesetzlich nicht vorgesehene Teilwertabschreibung realisieren wollen, ohne sich von der Einkunftsquelle endgültig zu trennen.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 des Einkommensteuergesetzes - EStG - wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für 2001 mit Einkünften jeweils aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Steuerberatungskanzlei tätig. Des Weiteren unterrichtet er mit Professur Steuerrecht an der Fachhochschule K. Die Klägerin ist als kaufmännische Angestellte in der Sozietät des Klägers beschäftigt.