Streitig ist die Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 des Einkommensteuergesetzes - EStG - wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für 2001 mit Einkünften jeweils aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Steuerberatungskanzlei tätig. Des Weiteren unterrichtet er mit Professur Steuerrecht an der Fachhochschule K. Die Klägerin ist als kaufmännische Angestellte in der Sozietät des Klägers beschäftigt.
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