FG Nürnberg - Urteil vom 03.07.2002
III 142/00
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1507

Zur Frage, wann eine Betriebsverpachtung beendet und von einer Betriebsaufgabe [Entnahme der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen] auszugehen ist

FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen III 142/00

DRsp Nr. 2003/709

Zur Frage, wann eine Betriebsverpachtung beendet und von einer Betriebsaufgabe [Entnahme der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen] auszugehen ist

1. Eine Betriebsverpachtung kann auch dadurch beendet werden, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. 2. Eine Anpassung an wirtschaftlich veränderte Gegebenheiten ist jedoch noch keine Umgestaltung, die zur Betriebsaufgabe führt. Grundlegend ist, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, den Betrieb im Wesentlichen fortzuführen.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer Betriebsverpachtung.

I.

Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, entstand in der derzeitigen Form durch den Eintritt der B. C., Verwaltungs- und Vertriebs GmbH in die A.[ensp ]C. Erben GbR und deren nachfolgenden Umwandlung in eine KG. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts war hervorgegangen aus der Erbengemeinschaft des im Januar 1986 verstorbenen A. C.

Im Streitjahr 1992 waren an der Klägerin Frau B. C. zu 50 %, Frau ... und Herr D.

C. zu jeweils 25 % beteiligt. Gesellschaftszweck war die Verpachtung der Grundstücke W. Straße ... in Z. und Y. , Flur-Nr. ... an die L. E. und Co. GmbH. Diese betrieb auf beiden Grundstücken die Produktion und den Handel mit Textilien.