FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2009
4 K 1274/05
Normen:
BewG § 11 Abs. 2; AO § 162; GG Art. 3 Abs. 1; EGV Art. 43; EGV Art. 249 Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2009, 1272

Zur Frage, wie der Anteilswert einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens bei Beteiligung an einer Personengesellschaft zu ermitteln ist

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 4 K 1274/05

DRsp Nr. 2009/15705

Zur Frage, wie der Anteilswert einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens bei Beteiligung an einer Personengesellschaft zu ermitteln ist

Der gemeine Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich auch dann nach der Regelbewertung des Stuttgarter Verfahrens zu schätzen, wenn die Kapitalgesellschaft an einer Kommanditgesellschaft zu 50% beteiligt ist und die Kommanditgesellschaft ihre Gewinne thesauriert hat. Soweit die Gewinne der Kommanditgesellschaft im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens mehrfach berücksichtigt werden, ist dies im Interesse einer Typengerechtigkeit hinzunehmen, solange die Regelbewertung nicht zu einer Überbewertung führt.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2; AO § 162; GG Art. 3 Abs. 1; EGV Art. 43; EGV Art. 249 Abs. 5;

Tatbestand:

Strittig ist, wie Anteile an einer nicht börsennotierten GmbH im Rahmen des sogen. Stuttgarter Verfahrens zu bewerten sind, wenn die GmbH zu 50% an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist und die Kommanditgesellschaft ihre Gewinne thesauriert hat.