FG Münster - Urteil vom 09.07.2003
1 K 6926/01 F
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1618

Zur Mitunternehmerschaft bei Zusammenschluss von Steuerberatern und Rechtsanwälten

FG Münster, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 6926/01 F

DRsp Nr. 2003/14043

Zur Mitunternehmerschaft bei Zusammenschluss von Steuerberatern und Rechtsanwälten

1. Bei Zusammenschluss von Steuerberatern und Rechtsanwälten ist eine Mitunternehmerschaft mangels Mitunternehmerrisikos nicht gegeben, wenn die einzelnen Partner zwar unter gemeinsamen Namen, jedoch für eigene Rechnung tätig werden und Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Buchungskreisen erfasst werden. Die Einkünftefeststellung ist in diesem Fall für jede Berufsgruppe getrennt vorzunehmen. 2. Die Aufnahme in eine Einzelpraxis ist nicht als begünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu beurteilen. 3. Der Verkauf eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist nicht als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu beurteilen (gegen BFH, Urt. v. 13.2.1997 - IV R 15/96, BStBl II 1997, 535).

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Rechtsanwälte und Steuerberater lediglich eine Bürogemeinschaft oder eine Mitunternehmerschaft begründet haben und - in der Folge davon - ob eine steuerbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils vorliegt.