FG Hamburg - Urteil vom 23.03.2006
II 295/04
Normen:
AO § 42 ; EStG § 18 Abs. 3 S. 1 § 16 Abs. 4 § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 845
EFG 2006, 1583

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des sog. Zwei-Stufen-Modells

FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen II 295/04

DRsp Nr. 2006/20692

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des sog. Zwei-Stufen-Modells

Ist die zeitlich gestufte Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis (sog. Zwei-Stufen-Modell) gegen eine Ausgleichszahlung an den Inhaber der Einzelpraxis als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO anzusehen, so ist der aus der Aufnahme des Partners resultierende Gewinn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Veräußernden für das Jahr anzusetzen, in dem die erste Stufe der Aufnahme vereinbart wurde.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 18 Abs. 3 S. 1 § 16 Abs. 4 § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein durch den Kläger zu 2. erzielter Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Zahnarztpraxis als laufender oder als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.