BFH - Urteil vom 25.11.2010
IX R 47/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
DB 2011, 744
DStR 2011, 620
GmbHR 2011, 492
NJW 2011, 1840
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 679/04

Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote

BFH, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen IX R 47/10

DRsp Nr. 2011/5595

Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote

Soweit nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Wertsteigerungen steuerbar sind, welche nach der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind, handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, wofür die Feststellungslast das FA trifft.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 20. April 1993 mit 24,02 v.H. am Stammkapital der T-GmbH beteiligt. Am 23. Juli 2001 hat er die Beteiligung für 100.000 DM veräußert. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten in Höhe von 48.224 DM ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 51.776 DM.

Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 EStG von 25 v.H. auf 10 v.H. sei verfassungswidrig, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.