FG Nürnberg - Urteil vom 11.07.2006
I 296/03
Normen:
EStG § 16 § 17 § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ; UmwG § 190 Abs. 1 § 191 Abs. 1 Nr. 2 § 191 Abs. 2 Nr. 2 ; UmwStG § 1 Abs. 3 § 14 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 10 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 179 § 180 ;

Zur steuerlich optimierten Veräußerung eines GmbH-Anteils mit dem Ziel, über eine formwechselnde Umwandlung in eine KG die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens, eine Ablösung von Pensionsansprüchen und einen begünstigten Veräußerungsgewinn zu erreichen

FG Nürnberg, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen I 296/03

DRsp Nr. 2006/29756

Zur steuerlich optimierten Veräußerung eines GmbH-Anteils mit dem Ziel, über eine formwechselnde Umwandlung in eine KG die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens, eine Ablösung von Pensionsansprüchen und einen begünstigten Veräußerungsgewinn zu erreichen

1. Die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co KG im August 1999 - rückwirkend zum 31. 12. 1998 - und die Veräußerung der Anteile innerhalb von 3 Jahren ist keine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung, sondern führt zu einem laufenden Übertragungsgewinn. 2. Die Ablösung der bei der GmbH erdienten Pensionsansprüche des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH durch die KG in 2001 gehört zu den Einkünften nach § 19 EStG und ist nicht in der Gewinnfeststellung der KG zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 16 § 17 § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ; UmwG § 190 Abs. 1 § 191 Abs. 1 Nr. 2 § 191 Abs. 2 Nr. 2 ; UmwStG § 1 Abs. 3 § 14 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 10 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 179 § 180 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung der Steuerbegünstigung des halben durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs.3 EStG 1998 für einen Umwandlungsübernahmegewinn.