FG München - Urteil vom 07.11.2002
13 V 2413/02
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Zur steuerlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung des Ehegatten; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag 1999; Zinsen zur Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 13 V 2413/02

DRsp Nr. 2003/596

Zur steuerlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung des Ehegatten; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag 1999; Zinsen zur Einkommensteuer 1999

Eine Unterbeteiligung des einen Ehegatten am den von dem anderen Ehegatten gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist steuerlich nicht wirksam, wenn der Unterbeteiligungsvertrag inhaltlich nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und auch nicht wie unter Fremden vollzogen wird.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die steuerliche Anerkennung einer Unterbeteiligung der Antragstellerin (AStin) an den vom Antragsteller (ASt) gehaltenen Anteilen an der ... AG (AG) bei Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG und das Vorliegen von Einkünften aus privaten Wertpapiergeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die betriebsnahe Veranlagung vom 14.2.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,