BFH - Urteil vom 07.07.1992
VIII R 54/88
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2; EStG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 2353
BB 1993, 714
BFHE 169, 49
BStBl II 1993, 331
DStZ 1993, 118
DStZ 1993, 56
GmbHR 1993, 113
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Zurechnung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG)

BFH, Urteil vom 07.07.1992 - Aktenzeichen VIII R 54/88

DRsp Nr. 1996/11591

Zurechnung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG)

»Im Rahmen des § 17 EStG kommt es nicht darauf an, wie lange dem Steuerpflichtigen eine wesentliche Beteiligung zuzurechnen war.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2; EStG § 17 Abs. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Eltern der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) waren an der J-GmbH beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1977 übertrugen der Vater einen Geschäftsanteil von 72.000 DM (18 v.H.) und die Mutter ihren Geschäftsanteil von 52.000 DM (13 v.H.) unentgeltlich auf die Klägerin. Das Gewinnbezugsrecht sollte mit dem Tage des Vertragsschlusses übergehen.

Mit notariellem Vertrag vom selben Tage wurde die Z-GmbH gegründet, an der sich u.a. die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 381.300 DM beteiligte. Einen Teil ihrer Stammeinlage erbrachte die Klägerin durch Einbringung ihrer Stammeinlage an der J-GmbH von nominell 124.000 DM. Nach der Anlage III zum notariellen Vertrag -Tabelle B- wurde der reale Wert dieser Beteiligung mit 330.460 DM angenommen.