FG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2013
1 K 1143/12 E
Normen:
AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 16; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 5; UmwStG 2002 § 20 Abs. 1; UmwStG § 20 Abs. 4 Satz 1; UmwStG § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; UmwStG 2006 § 27 Abs. 2; UmwStG § 27 Abs. 3 Nr. 3; HGB § 255 Abs. 1;

Zurechnung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile bei Vorbehaltsnießbrauch

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 1 K 1143/12 E

DRsp Nr. 2014/746

Zurechnung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile bei Vorbehaltsnießbrauch

Das wirtschaftliche Eigentum an unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteilen geht trotz des vom Schenker vorbehaltenen Nießbrauchs und der diesem vertraglich eingeräumten unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht zusammen mit dem zivilrechtlichen Eigentum auf den Beschenkten über, wenn der Schenkungsvertrag nicht mit einem Widerrufsvorbehalt oder einer Rückfallklausel zugunsten des Schenkers ausgestaltet ist, aufgrund deren der Schenker ohne den Willen des Beschenkten das zivilrechtliche Eigentum zurück erlangen könnte (Abgrenzung zum Beschluss des BGH vom 5.4.2011 II ZR 173/10, DStR 2011, 1475). Die spätere entgeltliche Ablösung des Nießbrauchs führt bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile durch den Beschenkten zu nachträglichen Anschaffungskosten.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12.10.2012 wird dahingehend geändert, dass der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn des Klägers aus § 16 und § 17 EStG auf insgesamt 472.549 € (185.726 € § 16 EStG und 286.823 € § 17 EStG) herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 16; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1;