Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12.10.2012 wird dahingehend geändert, dass der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn des Klägers aus § 16 und § 17 EStG auf insgesamt 472.549 € (185.726 € § 16 EStG und 286.823 € § 17 EStG) herabgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
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