FG Münster - Urteil vom 30.06.2021
13 K 272/19 G,F
Normen:
GewStG § 35b Abs. 2 S. 2; AO § 42 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1;

Zurechnung von Einkünften aufgrund einer disquotalen Ausschüttung; Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG Münster, Urteil vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 13 K 272/19 G,F

DRsp Nr. 2021/12630

Zurechnung von Einkünften aufgrund einer disquotalen Ausschüttung; Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Tenor

Der Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 7.3.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2019 wird in der Weise geändert, dass die der G-GmbH zugerechneten Einkünfte um 2.443.071,67 €, die der I-GmbH zugerechneten Einkünfte um 4.967.559,59 € und die der Frau Dr. H. und der Frau C. zugerechneten Einkünfte um je 1.165.241 € vermindert werden. Der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 7.3.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2019 wird in der Weise geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 370.531,56 € vermindert wird. Der Beklagte hat die festzustellenden und festzusetzenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 35b Abs. 2 S. 2; § Abs. S. 1;