BFH - Beschluss vom 20.01.2020
VIII B 121/19
Normen:
EStG § 34; RVG § 51; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 506
DStRE 2020, 594
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1697/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Anwendung der Tarifermäßigung gem. § 32 Abs. 4 EStG auf eine Pauschgebühr gem. § 51 RVG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen VIII B 121/19

DRsp Nr. 2020/4042

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Anwendung der Tarifermäßigung gem. § 32 Abs. 4 EStG auf eine Pauschgebühr gem. § 51 RVG mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob es sich bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG um außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.06.2019 – 2 K 1697/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34; RVG § 51; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt worden.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorgelegten Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.