BFH - Beschluss vom 22.11.2013
III B 35/12
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 S. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 531
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 461/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung einer sich über den Zeitraum von zwei Jahren erstreckenden zweiaktigen Veräußerung eines nur aus dem einen Gesellschaftsanteil bestehenden Mitunternehmeranteils mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.11.2013 - Aktenzeichen III B 35/12

DRsp Nr. 2014/2292

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung einer sich über den Zeitraum von zwei Jahren erstreckenden zweiaktigen Veräußerung eines nur aus dem einen Gesellschaftsanteil bestehenden Mitunternehmeranteils mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für Zwecke der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils mehrere an sich getrennte Übertragungsvorgänge zu einem einheitlichen Vorgang verklammert werden können, wenn die Vorgänge in einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen. Ebenso ist geklärt, dass für die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen ist, auf den von der Rechtsprechung für eine begünstigte Betriebsaufgabe höchstens akzeptierten zeitlichen Abstand zwischen dem ersten und letzten Aufgabeakt zurückgegriffen werden kann. 2. NV: Beruft sich der Beschwerdeführer auf das Erfordernis der Rechtfortbildung, sind zur Klärbarkeit der Rechtsfrage schlüssige und substantiierte Angaben zu machen, die umso genauer sein müssen, je weniger sich aus der Vorentscheidung ergibt, dass die Entscheidung von der Beantwortung der bezeichneten Rechtsfrage abhängt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 S. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe