Zusammenfassung

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 

Zusammenfassung

Autor: Löbe

Das Einkommensteuerrecht sieht für Veräußerungsgewinne bzw. außerordentliche Einkünfte zwei Begünstigungen vor.

Bei betrieblichen Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen wird einmal im Leben ein Freibetrag i.H.v. 45.000 € auf Antrag abgezogen, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

Für außerordentliche Einkünfte i.S.d. §  34 Abs.  2 EStG gewährt das Einkommensteuergesetz eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Grundsätzlich kommt dabei die Fünftelungsregelung nach §  34 Abs.  1 EStG zur Anwendung. Für Gewinne aus Betriebsveräußerungen bzw. -aufgaben kann der Steuerpflichtige den Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes nach §  34 Abs.  3 EStG beantragen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Diese Ermäßigung ist ebenfalls nur einmal im Leben zu gewähren. Da der Steuerpflichtige hier ein Wahlrecht hat, ob er die Fünftelungsregelung oder den Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes in Anspruch nehmen möchte, sind Vergleichsberechnungen und eventuell mögliche gestalterische Maßnahmen unerlässlich.

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