Zusammenfassung

Autor: Löbe

Bei einer Grundstücksschenkung wird schenkungsteuerlich der regelmäßig günstige steuerliche Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage herangezogen, während bei Geldschenkungen der Nennwert des zugewendeten Betrags zum Ansatz kommt. Für den Fall, dass eine Geldschenkung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen erreicht werden, dass der günstigere Grundbesitzwert auch für die Geldschenkung angesetzt wird. Die Rechtsprechung hat dazu das Konstrukt der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung geschaffen, deren Anwendungsbereich vorstehend beschrieben worden ist und die in der nachfolgenden Tabelle noch einmal überblickartig dargestellt wird:1)

Der Schenker finanziert

Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer

den gesamten Kaufpreis für das unbebaute oder bebaute Grundstück

Grundstückswert des unbebauten oder bebauten Grundstücks

mehr als den Kaufpreis

Steuerwert des Grundstücks + Nennwert des übersteigenden Geldbetrags

einen Teil des Kaufpreises

Anteil des Steuerwerts, der dem Anteil des Geldbetrags am Gesamtkaufpreis entspricht

einen unbedeutenden Teil des Kaufpreises

Nennwert des zugewendeten Geldbetrags

den Kaufpreis eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

Grundstückswert des Grundstücks im Zustand der Bebauung