Autor: Löbe |
Bei einer Grundstücksschenkung wird schenkungsteuerlich der regelmäßig günstige steuerliche Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage herangezogen, während bei Geldschenkungen der Nennwert des zugewendeten Betrags zum Ansatz kommt. Für den Fall, dass eine Geldschenkung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen erreicht werden, dass der günstigere Grundbesitzwert auch für die Geldschenkung angesetzt wird. Die Rechtsprechung hat dazu das Konstrukt der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung geschaffen, deren Anwendungsbereich vorstehend beschrieben worden ist und die in der nachfolgenden Tabelle noch einmal überblickartig dargestellt wird:1)
Der Schenker finanziert | Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer | |
---|---|---|
| Grundstückswert des unbebauten oder bebauten Grundstücks | |
| Steuerwert des Grundstücks + Nennwert des übersteigenden Geldbetrags | |
| Anteil des Steuerwerts, der dem Anteil des Geldbetrags am Gesamtkaufpreis entspricht | |
| Nennwert des zugewendeten Geldbetrags | |
| Grundstückswert des Grundstücks im Zustand der Bebauung |
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