Zusammenfassung

Autor: Ott

Mit der Neuregelung des §  3c Abs.  2 EStG hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung außer Kraft gesetzt und durch Regelungen ersetzt, die größtenteils der früheren Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 08.11.2010 entsprechen und an §  8b Abs.  3 Satz 4 ff. KStG angelehnt sind. Damit werden größtenteils die Auslegungsprobleme des §  8b Abs.  3 KStG auf §  3c Abs.  2 EStG n.F. übertragen.

Nach Auffassung des Gesetzgebers1) widerspricht die Auslegung des BFH, wonach Substanzverluste von Gesellschafterdarlehen nicht vom Teilabzugsverbot erfasst werden, den Wertungen des Gesetzgebers zum Teileinkünfteverfahren, da zumindest ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nach §  Nr. 40 teilweise steuerfreien Beteiligungserträgen bestehe. Auffallend ist, dass die Entwurfsbegründung keinerlei Hinweis auf die zwischenzeitlich geänderte Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 23.10.2013 enthält. Im Übrigen verstößt der erweiterte Anwendungsbereich des Teilabzugsverbots gegen das objektive Nettoprinzip und den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, weil Substanzgewinne von Gesellschafterdarlehen - außerhalb von Wertaufholungen - z.B. bei einem Erwerb unter Nennwert voll besteuert werden, während Substanzverluste nur zu 60 % berücksichtigt werden können.