Zusammenfassung

Autor: Ott

Die Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in §  21 UmwStG als einfacher bzw. qualifizierter Anteilstausch geregelt. Während beim einfachen Anteilstausch die eingebrachten Anteile zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind, besteht beim qualifizierten Anteilstausch unter bestimmten Voraussetzungen und auf entsprechenden Antrag das Wahlrecht, die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert bzw. den Anschaffungskosten, einem Zwischenwert oder dem gemeinen Wert anzusetzen. Soweit beim Anteilstausch ein Ansatz unter dem gemeinen Wert erfolgt, führt die Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung zu einer nachträglichen Besteuerung des Einbringungsvorgangs. Der hierbei nachträglich zu ermittelnde Einbringungsgewinn II wird für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel gemindert. Gleichzeitig gilt der Einbringungsgewinn II als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile.

Soweit der Einbringende die auf den Einbringungsgewinn II entfallende Steuer nachweislich entrichtet hat, erhält die übernehmende Gesellschaft einen Erhöhungsbetrag in Höhe des Einbringungsgewinns II.

Besondere Schwierigkeiten bereiten regelmäßig die Regelungen zur Missbrauchsverhinderung in §  22 Abs.  2 i.V.m. §  21 Abs.  1 Satz 6 Nr. 1-5 UmwStG.