FG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2009
16 K 1267/07 F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 183 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr.1 2. Alt.; FGO § 48 Abs. 2 Satz 1; EStG § 35 Abs. 3 Satz 1; EStG § 35 Abs. 3 Satz 4; GewStG § 7 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 12

Zusammenfassung mehrerer Feststellungen im Feststellungsbescheid des Finanzamts bei gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte und des Gewerbesteuermessbetrags - Atypisch stille Beteiligung; Zusammengefasster Einkünftefeststellungsbescheid; Klägerbezeichnung; Anteiliger Gewerbesteuermessbetrag; Steuerermäßigung; Organgesellschaft als Mitunternehmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 16 K 1267/07 F

DRsp Nr. 2009/10765

Zusammenfassung mehrerer Feststellungen im Feststellungsbescheid des Finanzamts bei gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte und des Gewerbesteuermessbetrags - Atypisch stille Beteiligung; Zusammengefasster Einkünftefeststellungsbescheid; Klägerbezeichnung; Anteiliger Gewerbesteuermessbetrag; Steuerermäßigung; Organgesellschaft als Mitunternehmer

1. Einkünftefeststellungen für eine KG und die an ihr bestehende atypisch stille Beteiligung einer GmbH können aus Gründen der Verwaltungsökonomie in der Form zusammengefasst werden, dass der atypisch stille Gesellschafter im Feststellungsbescheid de facto wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist behandelt wird. 2. Betrifft eine gegen einen solchen Bescheid im Namen der KG durch den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten erhobene Klage die der GmbH zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen, kann die Klage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dahin umgedeutet werden, dass sie in Prozessstandschaft für die KG als Geschäftsinhaberin und die GmbH als atypisch stille Beteiligte erhoben werden sollte.