VGH Hessen - Urteil vom 17.12.2013
5 A 329/12
Normen:
AO § 1 Abs. 2 Nr. 4; AO § 2 Abs. 1; AO § 22 Abs. 1; AO § 182 Abs. 1; AO § 184 Abs. 1; DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 Buchst. b) Unterbuchst. aa); GewStG § 11; GewStG § 14; GewStG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 232
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 420
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 343/11

Zuständigkeit des Finanzamts für die Frage der Anrechnung einer vom Steuerpflichtigen in Kanada gezahlten Quellensteuer auf die Gewerbesteuer

VGH Hessen, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 5 A 329/12

DRsp Nr. 2014/3737

Zuständigkeit des Finanzamts für die Frage der Anrechnung einer vom Steuerpflichtigen in Kanada gezahlten Quellensteuer auf die Gewerbesteuer

1. Für die Frage der Anrechnung einer vom Steuerpflichtigen in Kanada gezahlten Quellensteuer auf die Gewerbesteuer ist das den Gewerbesteuermessbescheid erlassende Finanzamt und nicht die die Gewerbesteuer festsetzende Gemeinde zuständig.2. Die Gemeinde ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO in Verbindung mit §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts gebunden.3. Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid können ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren erhoben werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2011 - 1 K 343/11.WI - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 1 Abs. 2 Nr. 4; AO § 2 Abs. 1; AO § 22 Abs. 1; AO § 182 Abs. 1; AO § 184 Abs. 1; DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 Buchst. b) Unterbuchst. aa); GewStG § 11; GewStG § 14; GewStG § 16 Abs. 1;