FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2009
6 V 6078/09
Normen:
AO § 5; AO § 16; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2; AO § 19 Abs. 3; AO § 19 Abs. 1; AO § 193 Abs. 2 Nr. 2; FVG § 17 Abs. 2 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 20;

Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Gesellschafters einer Personengesellschaft; Gemeinde mit mehreren Finanzämtern; Einheitliche Prüfung von Gesellschaft und Gesellschafter; Zulässigkeit einer Außenprüfung bei umfangreichen Kapitaleinkünften

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 6 V 6078/09

DRsp Nr. 2009/22859

Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Gesellschafters einer Personengesellschaft; Gemeinde mit mehreren Finanzämtern; Einheitliche Prüfung von Gesellschaft und Gesellschafter; Zulässigkeit einer Außenprüfung bei umfangreichen Kapitaleinkünften

1. § 19 Abs. 3 AO geht ins Leere, wenn das in § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO genannte Betriebsfinanzamt auf Grund einer durch § 16 AO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG umgesetzten Zuständigkeitsübertragung für die (einheitliche und) gesonderte Feststellung sachlich nicht zuständig ist und das für die (einheitliche und) gesonderte Feststellung sachlich zuständige Finanzamt für die Einkommensbesteuerung sachlich nicht zuständig ist. Es bleibt dann bei der in § 19 Abs. 1 AO geregelten Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts. 2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein einziges Finanzamt - entweder das Wohnsitzfinanzamt oder das Betriebsfinanzamt - eine Außenprüfung sowohl für die einheitliche und gesonderte Feststellung als auch für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter durchführt. Vielmehr kann eine einheitliche Außenprüfung sachgerecht sein, wenn es um die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Privatvermögen oder zum Sonderbetriebsvermögen geht.