LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2008
12 Sa 349/08
Normen:
BGB § 154 ; BGB § 613a ; BGB § 779 ; ZPO § 278 Nr. 6 ; ZPO § 794 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2466/07

Zustandekommen eines - zur gerichtlichen Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehenen - Vergleichs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 349/08

DRsp Nr. 2008/18332

Zustandekommen eines - zur gerichtlichen Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehenen - Vergleichs

»1. Bestätigen die Prozessbevollmächtigten der Parteien nach fernmündlich getroffener Einigung einander durch Briefwechsel einen gleichlautend ausformulierten Vergleichstext, ist jedenfalls dann, wenn die beiderseits erstrebte gerichtliche Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zum Ziel hat, dem Vergleichsgläubiger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, regelmäßig ein (außergerichtlicher) Vergleich zustande gekommen (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 16.01.1997, AP Nr. 14 zu § 779 BGB). 2. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Anfechtung eines Prozessvergleichs, kann der Anfechtende seine Anfechtungserklärung ausnahmsweise widerrufen, wenn hierdurch lediglich der Zustand, dessen Fortgeltung der Anfechtungsgegner reklamiert, wiederhergestellt wird. 3. Der Arbeitnehmer ist im Streit darüber, ob sein Arbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 BGB auf einen Betriebserwerber übergegangen oder aufgrund Widerspruchs beim bisherigen Arbeitgeber verblieben ist, rechtlich nicht gehindert, sich mit dem bisherigen Arbeitgeber auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu verständigen. Hierin liegt keine zu Lasten des Betriebserwerbers wirkende (unzulässige) "Rücknahme" des Widerspruchs.«

Normenkette:

BGB § ;