BGH - Urteil vom 07.07.1998
XI ZR 375/97
Normen:
BGB § 676 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1711
BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 22
BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 23
DRsp I(138)858b
JuS 1998, 1059
MDR 1998, 1235
NJW 1999, 211
NJW-RR 1998, 1343
VersR 1998, 1244
WM 1998, 1771
ZIP 1998, 1434
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Ansbach,

Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen einem Kreditinstitut und einem Dritten; Haftung der Bank für unrichtige Auskünfte eines Angestellten

BGH, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen XI ZR 375/97

DRsp Nr. 1998/16535

Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen einem Kreditinstitut und einem Dritten; Haftung der Bank für unrichtige Auskünfte eines Angestellten

»a) Zwischen einem Kreditinstitut und einem Dritten kommt mit der Vorlage einer Bankbescheinigung ein Auskunftsvertrag zustande, wenn die dem Kunden zur Verfügung gestellte Bescheinigung (auch) für den Dritten bestimmt und dem Kreditinstitut bewußt ist, daß sie für ihn von erheblicher Bedeutung sein und er sie unter Umständen zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde. b) Für unrichtige Auskünfte eines Angestellten haftet eine Bank oder Sparkasse bereits dann, wenn er mit ihrem Wissen eine Tätigkeit ausübt, die die Erteilung von Auskünften mit sich bringt.«

Normenkette:

BGB § 676 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Erteilung einer falschen Auskunft auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Jahre 1993 beabsichtigte eine Grundstücksgesellschaft den Bau eines Sozialzentrums in E. Generalübernehmerin sollte die B. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, Generalunternehmerin die L. Wohnbau GmbH werden. Als deren Subunternehmerin sollte die Klägerin Sanitärarbeiten durchführen.