BFH - Urteil vom 16.02.2011
X R 46/09
Normen:
BGB § 84; EStG § 10b Abs. 1a; EStG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 242/08

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung

BFH, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen X R 46/09

DRsp Nr. 2011/6851

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung

1. Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung sind keine Sonderausgaben des Erblassers, da sie erst mit dem Tod abfließen.2. § 84 BGB berührt den Abflusszeitpunkt von Stiftungsgründungsspenden nicht.

Normenkette:

BGB § 84; EStG § 10b Abs. 1a; EStG § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts und Alleinerbin der im Jahre 2006 verstorbenen R. (Erblasserin). Die Erblasserin hatte im Jahre 1995 mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt hatten. Ferner hatten sie bestimmt, dass nach dem Tode des Nachversterbenden den Nachlass eine gemeinnützige auf ihrer beider Namen lautende Stiftung erhalten sollte. Nach dem Tode des Ehemannes hatte die Erblasserin erwogen, einen anderen gemeinnützigen Verein zu begünstigen. Ihre juristischen Ratgeber rieten jedoch davon ab, da dies gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments verstoße.