FG Münster - Urteil vom 25.04.2013
3 K 2972/12 Erb
Normen:
ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
ZEV 2014, 330

Zuwendungszeitpunkt bei Geldschenkung

FG Münster, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 3 K 2972/12 Erb

DRsp Nr. 2014/5292

Zuwendungszeitpunkt bei Geldschenkung

Zuwendungszeitpunkt bei einer Geldschenkung im Wege der Überweisung ist der Tag der Ausführung des Überweisungsauftrags.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger mit der Überweisung eines Kontovermögens am 09.01.2004 je eine Schenkung seines Vaters und seiner Mutter erhalten hat, oder ob es sich lediglich um eine Schenkung seiner Mutter handelte.

Die Eltern des Klägers unterhielten bis Anfang 2004 bei den ausländischen Banken Bank 1, Bank 2 und Bank 3 jeweils ein Konto. Es handelte sich um Gemeinschaftskonten der Eltern des Klägers. Beide Elternteile konnten unabhängig von einander über das Vermögen verfügen. Das Vermögen wurde ab Mitte der 1980er Jahre nur noch durch Verzinsung aufgebaut.

Der Vater des Klägers verstarb am 00.00.0000. Alleinerbin war aufgrund eines beim Amtsgericht L hinterlegten und notariell beglaubigten Testaments die Mutter des Klägers. Das Guthaben der drei Auslandskonten wurde nach dem Tod des Vaters auf ein jeweils neu eröffnetes Konto des Klägers bei der jeweiligen Bank gutgeschrieben. Im Einzelnen erfolgten folgende Vermögensumschreibungen:

• Bank 1, Tag der Vermögensumschreibung: 06.02.2004; Betrag: X Euro

• Bank 2, Tag der Vermögensumschreibung: 09.01.2004; Betrag: X Euro