BFH - Beschluss vom 10.06.2003
IV B 25/02
Normen:
EStG §§ 13 14 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1554

Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

BFH, Beschluss vom 10.06.2003 - Aktenzeichen IV B 25/02

DRsp Nr. 2003/12738

Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine Zwangsaufgabe des auf eigenem Grund und Boden unterhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch dann nicht vorliegt, wenn nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen an einen anderen Landwirt verpachtet werden, aber die Hofstelle zurückbehalten und das lebende und tote Inventar veräußert wird. Das gilt selbst dann, wenn der Betriebsinhaber gleichzeitig die Landabgabe- und die Altersrente beantragt und auch erhält (Anschluss an Senats-Urt. v. 21.9.2000 -- IV R 29/99).

Normenkette:

EStG §§ 13 14 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die 1930 geborene ledige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bewirtschaftete einen 4,83 ha großen Grünlandbetrieb mit 5 bis 6 Kühen. Anfang 1990 veräußerte sie ihren Viehbestand und verpachtete am 25. Februar 1990 die landwirtschaftlichen Nutzflächen an einen anderen Landwirt. Die Hofstelle mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden behielt sie zurück. Im Jahr 1992 verkaufte sie eine 8 319 qm große landwirtschaftliche Nutzfläche für 332 760 DM. Nutzen und Lasten sollten mit der Zahlung des Kaufpreises übergehen. 320 000 DM wurden am 30. August 1993 und 12 760 DM am 23. März 1994 bezahlt.