BFH - Beschluss vom 18.07.2003
IV B 60/03
Normen:
EStG §§ 4 13 14 16 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 31

Zwangsbetriebsaufgabe - Einstellung der Eigenbewirtschaftung eines Gartenbaubetriebes

BFH, Beschluss vom 18.07.2003 - Aktenzeichen IV B 60/03

DRsp Nr. 2003/13909

Zwangsbetriebsaufgabe - Einstellung der Eigenbewirtschaftung eines Gartenbaubetriebes

1. Auch bei einer schweren Erkrankung eines Stpfl. steht nicht fest, dass der Betrieb nicht fortgeführt werden soll, solange die für die Fortführung notwendigen WG vorhanden sind.2. Solange der Stpfl. die Aufgabe des Betriebes nicht unmissverständlich erklärt oder eine Erklärung ablehnt, gilt der bisherige Betrieb als fortbestehend.3. Erklärt ein Stpfl. bei der Einstellung der Eigenbewirtschaftung nicht unmissverständlich die Aufgabe seines Gartenbaubetriebes, gilt der Betrieb als fortbestehend, es sei denn die für die Betriebsfortführung wesentlichen Betriebsgrundlagen werden veräußert oder so umgestaltet, dass die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit unmöglich ist.

Normenkette:

EStG §§ 4 13 14 16 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Vater (V) der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb auf dem Grundstück ..., den Gartenbau (Flurstück 584). Im Kalenderjahr 1991 hatte er auf die Nutzungswertbesteuerung für das dort befindliche selbstgenutzte Wohnhaus verzichtet. Zum Betriebsvermögen gehörte danach nur noch eine Restfläche von 7 002 qm.