FG Münster - Urteil vom 07.05.2003
1 K 4448/01 F
Normen:
EStG § 14 ; EStG § 14a ; EStG § 16 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 628
EFG 2003, 1378

Zwangsbetriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

FG Münster, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 4448/01 F

DRsp Nr. 2003/14069

Zwangsbetriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes endet grundsätzlich erst mit der Aufgabeerklärung des Verpächters. Liegt eine solche nicht vor, endet die Betriebsverpachtung durch Zwangsaufgabe erst, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs derart umgestaltet werden, dass er in bisheriger Form nicht mehr nutzbar ist. Bei einer bloßen Umgestaltung der Wirtschaftsgebäude zu einer Schreinerei ist dies jedoch nicht der Fall.

Normenkette:

EStG § 14 ; EStG § 14a ; EStG § 16 ;

Tatbestand:

Strittig ist das Vorliegen der Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes in 1989.

Mit Vertrag vom 15.6.1988 übertrug die Tante des Klägers diesem das Anwesen ... in ... nebst den dazugehörigen Flächen. Dieses Anwesen hatte der Onkel des Klägers bis 1973 als landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Neben Ackerbau war Vieh gehalten geworden, letzteres bis April 1974. Der Betrieb wurde als sog. ruhender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden parzellenweise an 3 bis 5 Personen verpachtet, die Hofstelle für eigene und fremde Wohnzwecke, für fremde landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke bzw. teilweise gar nicht genutzt. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden bis einschließlich 1996 nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.