Streitig ist, wie die Entnahme eines Nießbrauchsrechts steuerlich zu behandeln ist.
Die Kläger (Kl.) sind Beteiligte der seit 1993 bestehenden Grundstücksgemeinschaft M/F. Der Kläger (Kl.) war darüber hinaus bis zum 31.12.1997 Gesellschafter der Firma F.-GmbH & Co KG (KG).
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