FG Münster - Urteil vom 24.09.2002
1 K 4115/99 F
Normen:
BGB § 1066 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 460

Zwangsentnahme eines Nießbrauchsrechts bei Ausscheiden des Nießbrauchsberechtigten aus der KG - Keine Realisierung eines Entnahmegewinns gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs., 1, 16 Abs. 1 und 3 EStG

FG Münster, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 4115/99 F

DRsp Nr. 2003/643

Zwangsentnahme eines Nießbrauchsrechts bei Ausscheiden des Nießbrauchsberechtigten aus der KG - Keine Realisierung eines Entnahmegewinns gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs., 1, 16 Abs. 1 und 3 EStG

Überträgt ein Gesellschafter ein ihm gehörendes, teilweise zu gewerblichen Zwecken an die Gesellschaft vermietetes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts auf seine Tochter, wird durch die mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erfolgte Zwangsentnahme des Nießbrauchsrechts kein Entnahmegewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3 EStG realisiert.

Normenkette:

BGB § 1066 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, wie die Entnahme eines Nießbrauchsrechts steuerlich zu behandeln ist.

Die Kläger (Kl.) sind Beteiligte der seit 1993 bestehenden Grundstücksgemeinschaft M/F. Der Kläger (Kl.) war darüber hinaus bis zum 31.12.1997 Gesellschafter der Firma F.-GmbH & Co KG (KG).