I.
Der Beteiligte beantragte mit Schreiben vom 13.10.1999 als Aktionär der betroffenen Gesellschaft, die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft durch Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 335 HGB anzuhalten, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1998 und einer weiteren, Aktiengesellschaft, die 1998 als übertragender Rechtsträger mit der Gesellschaft verschmolzen worden war, für das Geschäftsjahr 1997 einzureichen. Zur Begründung trug er vor, die dem Registergericht übermittelten Jahresabschlüsse seien nichtig. Der Vorstand habe damit seiner Publizitätspflicht gemäß § 325 HGB nicht genügt.
Mit Beschluß vom 14.12.1999 wies das Registergericht den Antrag zurück. Die Beschwerde des Beteiligten blieb erfolglos. Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 24.2.2000 wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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