BayObLG - Beschluß vom 26.05.2000
3Z BR 111/00
Normen:
AktG § 256 ; FGG § 132 ; HGB § 325, § 333 ;
Fundstellen:
AG 2001, 266
BB 2000, 1884
BayObLGZ 2000 Nr. 31
BayObLGZ 2000, 150
DB 2000, 1857
FGPrax 2000, 160
GmbHR 2000, 1103
NJW-RR 2000, 1350
NZG 2000, 948
Rpfleger 2000, 460
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17HK T 2067/00
AG München,

Zwangsgeld nach Aufstellung und Veröffentlichung eines nichtigen Jahresabschlusses

BayObLG, Beschluß vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 111/00

DRsp Nr. 2000/6535

Zwangsgeld nach Aufstellung und Veröffentlichung eines nichtigen Jahresabschlusses

»Ist ein Jahresabschluß tatsächlich aufgestellt und offengelegt worden, kommt auch im Falle seiner Nichtigkeit die Festsetzung eines Zwangsgelds gemäß § 335 HGB nicht in Betracht. Offenbleibt, ob dies auch nach einer gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 7 AktG gilt.«

Normenkette:

AktG § 256 ; FGG § 132 ; HGB § 325, § 333 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte beantragte mit Schreiben vom 13.10.1999 als Aktionär der betroffenen Gesellschaft, die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft durch Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 335 HGB anzuhalten, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1998 und einer weiteren, Aktiengesellschaft, die 1998 als übertragender Rechtsträger mit der Gesellschaft verschmolzen worden war, für das Geschäftsjahr 1997 einzureichen. Zur Begründung trug er vor, die dem Registergericht übermittelten Jahresabschlüsse seien nichtig. Der Vorstand habe damit seiner Publizitätspflicht gemäß § 325 HGB nicht genügt.

Mit Beschluß vom 14.12.1999 wies das Registergericht den Antrag zurück. Die Beschwerde des Beteiligten blieb erfolglos. Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 24.2.2000 wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.