LAG München - Beschluss vom 01.08.2005
4 Ta 250/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 793 § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1025/04

Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel aufgrund Auslegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen - keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung bei fehlender Konkretisierung des Arbeitsplatzes

LAG München, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 250/05

DRsp Nr. 2006/20025

Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel aufgrund Auslegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen - keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung bei fehlender Konkretisierung des Arbeitsplatzes

»1. Ein (erstinstanzlicher) Titel, mit dem die beklagte Arbeitgeberin im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zur "Weiterbeschäftigung (des Klägers) zu den bisherigen Bedingungen" verurteilt wurde, ist vollstreckbar, wenn sich die inhaltliche Bestimmtheit und damit Vollstreckbarkeit des Titels im Wege der Auslegung aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des vollständig abgefassten Urteils ermitteln lässt.2. Die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel wegen Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber/Vollstreckungsschuldner ist nicht gegeben, wenn die Beschäftigung sich noch nicht auf den konkreten Arbeitsplatz "konkretisiert" hatte und außerhalb des konkret betriebsbedingt weggefallenen Arbeitsplatzes/-bereiches anderweitig im Betrieb im Rahmen des Arbeitsvertrags erfolgen kann.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 793 § 888 ;

Gründe:

A.