LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2005
10 Sa 1658/04
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 2 § 17 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3446/03

Zweckbefristung auf Wunsch des Arbeitnehmers bei verweigertem Einsatz auf anderen Baustellen - kein Betriebsübergang bei Übertragung von Geschäftsanteilen

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1658/04

DRsp Nr. 2005/5450

Zweckbefristung auf Wunsch des Arbeitnehmers bei verweigertem Einsatz auf anderen Baustellen - kein Betriebsübergang bei Übertragung von Geschäftsanteilen

1. Soll das Arbeitsverhältnis Gültigkeit haben "bis zur Abwicklung des Projektes ...", haben die Parteien damit bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines von den Parteien als gewiss, der Zeit nach aber noch ungewiss angesehenen Ereignisses enden soll.2. Der Wunsch des Arbeitnehmers, ein Arbeitsverhältnis zu befristen, stellt einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG dar.3. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt nicht in einem Gesellschafterwechsel, denn dieser berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht; das gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Geschäftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertragen.

Normenkette:

TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 2 § 17 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.