»1. Eine Zweckzuwendung i.S. des § 8ErbStG 1974 liegt nicht vor, wenn die Zuwendung aus der Sicht des Zuwendenden unmittelbar seiner Person selbst zugute kommen soll, auch wenn es sich um immaterielle Belange handelt. Das bloße Interesse des Zuwendenden an dem bestimmten Zweck und dessen Förderung steht der Annahme einer Zweckzuwendung nicht entgegen.
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