Zweckzuwendungen

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/9 Erbschaftsteuer 

Zweckzuwendungen

Autor: Löbe

Hat der Steuerpflichtige durch letztwillige Verfügung oder durch eine Zuwendung unter Lebenden Vermögen unter der Auflage übertragen, es für einen bestimmten fremden Zweck, z.B. für karitative Aufgaben, oder für einen bestimmten Personenkreis, z.B. zur Unterstützung von Obdachlosen, zu verwenden, liegt erbschaftsteuerlich eine Zweckzuwendung vor, die nach §  8 ErbStG besteuert wird. Zweckzuwendungen sind Zuwendungen an eine Person, die mit der Verpflichtung verbunden sind, das zugewendete Vermögen für bestimmte fremde Zwecke zu verwenden. Eine Zweckzuwendung besteht damit stets aus zwei Elementen: der eigentlichen Zuwendung und der Zweckwidmung in Form einer Auflage oder Bedingung.

Zweckwidmung