BFH vom 29.04.1993
IV R 88/92

Zweigniederlassung als Teilbetrieb (§ 16 EStG)

BFH, vom 29.04.1993 - Aktenzeichen IV R 88/92

DRsp Nr. 1997/8776

Zweigniederlassung als Teilbetrieb (§ 16 EStG)

Bei Unternehmen des Güternah- und Güterfernverkehrs können zwei Teilbetriebe nur ausgenommen werden, wenn beide Verkehrsarten nicht nur als Geschäftszweige des einheitlichen Unternehmens betrieben, sondern innerhalb eines Unternehmens mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind.

Für die Praxis:

Danach ist die Niederlassung eines Güterfernverkehrsunternehmens, wenn sie ausreichend mit Personal und Fahrzeugen ausgestattet ist und einen ausreichend abgegrenzten Kundenkreis hat, als Teilbetrieb anzuerkennen.