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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz |
Autor: Wenhardt |
Im Rahmen der Unternehmensnachfolge von Bedeutung sind die steuerlichen Änderungen, die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz1) eingetreten sind. Es enthält zahlreiche Änderungen im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
In § 10d EStG ist ein Verlustabzug vorgesehen. Demnach können negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 1.000.000 €, bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2.000.000 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden.
HinweisDabei erfolgt der Abzug vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. |
Aufgrund der Änderung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kann ein Rücktrag bis i.H.v. 5.000.000 € bzw. bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bis i.H.v. 10.000.000 € vorgenommen werden. Dies gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 (§ 52 Abs. 18b EStG).
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