Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Autor: Wenhardt

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge von Bedeutung sind die steuerlichen Änderungen, die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz1)

eingetreten sind. Es enthält zahlreiche Änderungen im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Verlustrücktrag

In §  10d EStG ist ein Verlustabzug vorgesehen. Demnach können negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 1.000.000 €, bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2.000.000 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden.

Hinweis

Dabei erfolgt der Abzug vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen.

Änderung

Aufgrund der Änderung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kann ein Rücktrag bis i.H.v. 5.000.000 € bzw. bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bis i.H.v. 10.000.000 € vorgenommen werden. Dies gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 (§  52 Abs.  18b EStG).

Beispiel