In diesen Fällen kann der Bauherr nach § 886 BGB die Beseitigung der Vormerkung verlangen, weil § 223 Abs. 1 BGB nicht für die Vormerkung gilt (Palandt/Heinrichs, § 223 BGB Rdn. 4). Ist die Sicherungshypothek eingetragen, kann sich der Unternehmer aus dieser befriedigen, auch wenn die Werklohnforderung verjährt ist.
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