OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1992 (15 W 235/92) - DRsp Nr. 1999/10776
OLG Hamm, Beschluß vom 19.10.1992 - Aktenzeichen 15 W 235/92
DRsp Nr. 1999/10776
»Ein gemeinschaftliches eigenhändiges Ehegattentestament kann nach § 2267 S. 1 BGB nur in der Weise formwirksam errichtet werden, daß die Unterschrift des mitunterzeichnenden Ehegatten zeitlich nach der Niederschrift der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung durch den anderen Ehegatten geleistet wird; die Unterschrift des mitunterzeichnenden Ehegatten darf als nicht vorweg blanko geleistet sein.Die materielle Feststellungslast für das Zustandekommen des Testaments in der von § 2267 S. 1 BGB vorausgesetzten Reihenfolge trägt derjenige, der ein testamentarisches Erbrecht aus der Urkunde für sich in Anspruch nimmt.
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