OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1992
15 W 235/92
Normen:
BGB § 2267 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 606
MDR 1993, 355
NJW-RR 1993, 269
OLGReport-Hamm 1993, 171
OLGZ 1993, 141

OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1992 (15 W 235/92) - DRsp Nr. 1999/10776

OLG Hamm, Beschluß vom 19.10.1992 - Aktenzeichen 15 W 235/92

DRsp Nr. 1999/10776

»Ein gemeinschaftliches eigenhändiges Ehegattentestament kann nach § 2267 S. 1 BGB nur in der Weise formwirksam errichtet werden, daß die Unterschrift des mitunterzeichnenden Ehegatten zeitlich nach der Niederschrift der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung durch den anderen Ehegatten geleistet wird; die Unterschrift des mitunterzeichnenden Ehegatten darf als nicht vorweg blanko geleistet sein. Die materielle Feststellungslast für das Zustandekommen des Testaments in der von § 2267 S. 1 BGB vorausgesetzten Reihenfolge trägt derjenige, der ein testamentarisches Erbrecht aus der Urkunde für sich in Anspruch nimmt.