KG - Urteil vom 07.01.1994
3 UF 4059/90
Normen:
ZPO § 323 ; poln. FVK Art. 58 § 1 S. 1, Art. 133 § 1, Art. 138 § 1;
Fundstellen:
DRsp IV(418)283c-f
FamRZ 1994, 759
NJW-RR 1995, 202

KG - Urteil vom 07.01.1994 (3 UF 4059/90) - DRsp Nr. 1994/7667

KG, Urteil vom 07.01.1994 - Aktenzeichen 3 UF 4059/90

DRsp Nr. 1994/7667

Abänderungsklage eines in Polen lebenden Kindes im Fall eines polnischen Unterhaltstitels:

»1. Soweit gemäß Art. 58 § 1 S. 1 poln. FVK in dem Scheidungsurteil darüber entschieden wird, in welcher Höhe jeder der Ehegatten zu den Unterhalts- und Erziehungskosten für das Kind beizutragen hat, ergeht eine Entscheidung über den dem Kind nach Art. 133 § 1 poln. FVK zustehenden Unterhaltsanspruch. 2. Die Titulierung dieses Unterhaltsanspruchs unterliegt nach Art. 138 poln. FVK der Abänderung. Da der Unterhaltstitel, wie dem Art. 58 § 1 S.1 poln. FVG zu entnehmen ist, für und gegen das Kind wirkt, ist dieses befugt, die Abänderungsklage zu betreiben.