LAG Bremen - Urteil vom 09.01.1998
4 Sa 11/97
Normen:
ASiG § 9 Abs. 3 ; BetrVG § 102 ; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 103 zu § 102 BetrVG 1972
AP Nr. 193 zu § 613a BGB
AP Nr. 3 zu § 9 ASiG
AP Nr. 96 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
ARST 1998, 139
AuR 1998, 168
BB 1998, 1113
DB 1998, 684
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 48
NZA-RR 1998, 250
ZTR 1998, 281
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - 1 Ca 517/95 - 14.11.96,

Arbeitsverhältnis: Betriebsbedingte Kündigung für Betriebsärztin nach Teilbetriebsübergang und Zustimmung des Betriebsrats

LAG Bremen, Urteil vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 11/97

DRsp Nr. 2001/14413

Arbeitsverhältnis: Betriebsbedingte Kündigung für Betriebsärztin nach Teilbetriebsübergang und Zustimmung des Betriebsrats

1. Stimmt der Betriebsrat dem an ihn vom Arbeitgeber gerichteten Antrag auf Abberufung einer Betriebsärztin gemäß § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu, so ist eine vom Arbeitgeber der Betriebsärztin daraufhin ausgesprochene Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, wenn für die Betriebsärztin kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht. Eine Interessenabwägung findet nicht statt, wenn festgestellt wird, daß eine von den Gerichten zu akzeptierende Unternehmerentscheidung vorliegt, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes und damit zu einer Kündigung führt und die auch nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antrag nach § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz und die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG in demselben Schreiben an den Betriebsrat durch den Arbeitgeber enthalten sind, sofern für den Betriebsrat erkennbar ist, daß der Arbeitgeber sowohl das Verfahren nach § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz als auch das Verfahren nach § 102 BetrVG durchführen will.