LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.03.1998
2 Sa 571/97
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 249
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 893/97

Betriebsübergang - Geltung des alten oder neuen Tarifvertrags

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 571/97

DRsp Nr. 2000/8289

Betriebsübergang - Geltung des alten oder neuen Tarifvertrags

Ist im Rahmen eines Betriebsübergangs der Betriebsteilübergeber Mitglied des Metallarbeitgeberverbandes und der Betriebsübernehmer in die zuständigen Arbeitgeberverbände des Verkehrsgewerbes eingetreten, so kommen nach Betriebsübergang trotz einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel auf die Tarifverträge der Metallindustrie die Tarifverträge des Verkehrsgewerbes zur Anwendung, wenn die Aufgaben, mit denen die Arbeitnehmer des Betriebs beschäftigt sind auf dem Gebiet der Spedition, Lagerung und Transport liegen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.1996 den Tarifverträgen der Metallindustrie unterfällt oder denen des Verkehrsgewerbes.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.08.1997 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.