SchlHOLG - Beschluss vom 19.08.1999 (16 W 145/99)
Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 729 Abs. 2, 727 ZPO zulässige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet. Nach dem maßgebenden Sachstand zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (dazu Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 732 RdNr. 7) [...]