LAG München - Beschluss vom 20.01.2000
4 TaBV 39/99
Normen:
BetrVG § 87 Abs 1 Nr. 10 §§ 99 101 Satz 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 § 613a ; TVG § 3 Abs 3 ; UmwG § 123 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 296/97

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung

LAG München, Beschluss vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 4 TaBV 39/99

DRsp Nr. 2002/15163

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung

1. Im Fall einer Abspaltung eines Betriebsteils gem. § 123 Abs. 2 UmwG erfolgt der Betriebsübergang nach § 613a BGB im Allgemeinen erst mit der Eintragung im Handelsregister des übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers. 2. Ein nicht tarifgebundener Übernehmer des Betriebsteiles ist aufgrund der Vertragsfreiheit frei, mit allen nach dem Betriebsübergang neu eingestellten Arbeitnehmern die Gehälter individuell zu vereinbaren. An eine Praxis des übertragenden Unternehmers, Tarifgehälter zu bezahlen, bleibt er bei neu eingestellten Arbeitnehmern nicht gebunden. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht insoweit nicht, weil keine neue kollektive Entlohnungsform geschaffen wird.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs 1 Nr. 10 §§ 99 101 Satz 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 § 613a ; TVG § 3 Abs 3 ; UmwG § 123 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, beim Beteiligten zu 1), dem für ihre Niederlassung München gewählten Betriebsrat im Falle von zehn nach dem 1.7.1997 erfolgten Neueinstellungen von Angestellten eine Eingruppierung nach dem Gehaltstarifvertrag für private Reisebürobetriebe vorzunehmen und die entsprechende Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hierzu einzuholen.