FG Bremen - Urteil vom 19.09.2002
4 K 112/01
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 § 15 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 669

Betriebsaufgabe wegen Fortfalls der Betriebsaufspaltung in Folge der Einräumung einer Mehrheitsbeteiligung an der Betriebs-GmbH gegenüber einem mitten; Einkommensteuer 1993

FG Bremen, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 4 K 112/01

DRsp Nr. 2003/8210

Betriebsaufgabe wegen Fortfalls der Betriebsaufspaltung in Folge der Einräumung einer Mehrheitsbeteiligung an der Betriebs-GmbH gegenüber einem mitten; Einkommensteuer 1993

Verzichten die Gesellschafter einer Betriebs-GmbH gegen Entgelt auf die Ausübung eigener Bezugsrechte, so dass einem Dritten eine Mehrheitsbeteiligung an der Betriebs-GmbH eingeräumt wird, die vom Einzelunternehmer des bisherigen Besitzunternehmens treuhänderisch gehalten wird, gehört das für die Einräumung der Mehrheitsbeteiligung gezahlte Entgelt zu dem wegen des Übergangs der Mehrheitsbeteiligung und der daraus folgenden Beendigung der Betriebsaufspaltung entstehenden, tarifbegünstigten Betriebsaufgabegewinn der Besitzgesellschaft.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 § 15 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung eines Entgelts, welches B. im Zuge der Übernahme der Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH für den Verzicht auf die Ausübung eigener Bezugsrechte durch die Mitgesellschafter (den Kläger und seine Ehefrau) gezahlt hat.

Dem Rechtsstreit liegt der nachstehende Sachverhalt zugrunde: