FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.08.2002
2 K 2037/99
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 17 Abs. 2 ; GesO § 11 ;

Realisation eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 2037/99

DRsp Nr. 2003/10416

Realisation eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1996

Der Verlust eines wesentlich beteiligten Gesellschafters infolge der Auflösung der Kapitalgesellschaft entsteht nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, wenn die Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wird, sondern sich daran eine Liquidation anschließt, so dass nicht bereits bei der Eröffnung aufgrund der vom Sequester gefertigten Bilanz feststeht, dass mit einer Kapitalrückzahlung nicht mehr gerechnet werden kann.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ; EStG § 17 Abs. 2 ; GesO § 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust im Sinne von § 17 Abs. 4 EStG bereits im Streitjahr 1996 entstanden ist.

Der Kläger war Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer hälftigen Beteiligung an der mit Vertrag vom 6. Dezember 1990 gegründeten GmbH (GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000 DM.