Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust im Sinne von § 17 Abs. 4 EStG bereits im Streitjahr 1996 entstanden ist.
Der Kläger war Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer hälftigen Beteiligung an der mit Vertrag vom 6. Dezember 1990 gegründeten GmbH (GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000 DM.
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